Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.08.2023 – 12 A 2023/20
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 175/19Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis: Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen JugendhilfeZitiert von 27
- OLG München, 05.12.2019 – 32 U 2067/19Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 01.10.2012 – 3 K 1261/10Zitiert von 1
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 12 C 18.314Zitiert von 5
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 12 C 18.313Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 8 l 118/26
- VG Düsseldorf, 04.03.2026 – 24 K 9124/23
- LG Hamburg, 25.07.2025 – 303 O 170/23
84 Entscheidungen zu § 78b SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78b SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78b#abs-1 (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Absatz 1 Satz 2 und die Mitwirkung an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78b#abs-2 (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78b#abs-3 (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.